Mitarbeitende, die unter dem Einfluss von Alkohol stehen, gefährden sich und andere. Darum ist in unserem Betrieb und auf dem Betriebsgelände der Genuss von alkoholischen Getränken untersagt. Das Mitbringen und Verkaufen alkoholischer Getränke ist verboten.
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufes und zum Schutz der Belegschaft müssen Vorgesetzte Mitarbeitende, die unter Alkoholeinfluss stehen, von ihrem Arbeitsplatz entfernen und ggf. auf deren eigene Kosten nach Hause befördern lassen. Ihnen kann eine Abmahnung erteilt werden, die zu den Personalakten genommen wird. Bei Wiederholung oder in besonders schweren Fällen kann das Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgerecht gekündigt werden.
Erleidet ein:e Mitarbeiter:in auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder vom Arbeitsplatz nach Hause oder innerhalb oder außerhalb des Betriebes während der Arbeitszeit einen Unfall, der auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, besteht bei Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung. Außerdem ist in solchen Fällen auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Frage gestellt. Ggf. hat der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin
sogar Schadensersatz zu leisten.
